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Satzung VIDA Landsberg e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „VIDA“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Landsberg am Lech.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, §§ 51 ff. AO. Die Zwecke des Vereins sind die Förderung der freien Wohlfahrtspflege, die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und die Förderung der Mildtätigkeit.

(2) VIDA steht für Vielfalt, Integration, Diversität und Akzeptanz von LGBTQI* Menschen. Wir fördern die Integration von Minderheiten, vulnerablen Gruppen und Diversität. Dabei setzten wir uns für die Vielfalt der Menschen, hinsichtlich Alter, Geschlecht, Ethnizität, soziale Herkunft, sexuelle Orientierung und physische und psychische Verfassung ein. Zu diesem Zweck wollen wir eine Anlaufstelle für Schwule, Lesben, Trans*, bisexuelle, asexuelle, nicht-binäre Menschen, Interessierte und Angehörige sein.

(3) Ein weiterer Zweck ist die Förderung der Jugendhilfe im Sinne § 74 SGB VIII Förderung der freien Jugendhilfe.

(4) Die Maßnahme umfasst im Einzelnen insbesondere folgende Aktivitäten und Angebote:
• die Unterhaltung von Telefon- und Onlineberatung für LGBTQI*, sowie deren soziales Umfeld
• Selbsthilfegruppen und offene Gruppenangebote zu obigen Themen (z.B. Trans* Selbsthilfegruppen)
• Niedrigschwelliges Kontakt-, Informations- und Freizeitangebot, z. B. durch offene Themenabende
• Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Fortbildungen und Vorträgen zu obigen Themen
• Öffentlichkeitsarbeit, die die Angebote des Vereins bekannt macht und über die Lebensrealität von LGBTQI* aufklärt
• Vernetzung mit anderen Fachstellen und Kooperation mit anderen Einrichtungen
• Jugendgruppe(n)
• Aufklärungsarbeit und Workshops an Schulen und anderen Einrichtungen

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die aktiven Mitglieder können für bestimmte Arbeiten geringfügige Aufwandsentschädigungen erhalten.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
(1) Es gibt aktive Mitglieder und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder haben das Recht, bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben aktiv mitzuarbeiten, unter anderem durch die Teilnahme an Mitgliederversammlungen. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften und Verbände werden, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell zu unterstützen.

(2) Über den schriftlichen Antrag auf aktive oder fördernde Mitgliedschaft entscheiden die Vorsitzenden. Zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen alle aktiven Mitglieder eingeladen werden. Fördernde Mitglieder können eingeladen werden. Nur aktive Mitglieder haben Stimmrecht und aktives und passives Wahlrecht.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze und Ziele des Vereins zu unterstützen und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Vorsitzenden.

(2) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
• ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
• Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheiden die Vorsitzenden. Vor der Beschlussfassung wird dem Mitglied eine Möglichkeit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nach Mitteilung des Ausschlusses die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an die Vorsitzenden zu richten ist.

(3) Die Beitragspflicht eines Mitglieds endet im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft mit dem Ende des Zahlungszeitraumes, in dem die Beendigung erfolgt. Ausscheidenden Mitgliedern stehen keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verein aus ihrer Mitgliedschaft zu.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der Ältestenrat und die Bereichsleitungen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Vorsitzenden, sowie einer/m Schatzmeister*in. Die Vorstandsvorsitzenden sind auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede/r Vorsitzende ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassenführung des Kreisverbandes und die finanziellen Abrechnungen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen aktive Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsvorsitzenden ist möglich.

(3) Die Vorsitzenden üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Mitglieder des Vorstands erhalten Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen. Sie können auch eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand angemessene pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Über deren Höhe wird mit dem Ältestenrat entschieden.

(4) Vorstandssitzungen finden halbjährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch eine/n Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen und mindestens zwei Vorstandsvorsitzende anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsvorsitzende ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie sind schriftlich niederzulegen.

(5) Die Abberufung des Vorstandes, oder einzelner Vorstandsmitglieder, kann aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit beschlossen werden.
§ 7 Bereichsleitungen
(1) Der Vorstand kann Aufgaben wie zum Beispiel Öffentlichkeitsarbeit, Jugendarbeit und Beratung an aktive Mitglieder delegieren, welche diese Aufgaben als Bereichsleitungen übernehmen.

(2) Dabei stellen die Vorsitzenden sicher, dass insbesondere der Bereich Beratung von einer Ansprechpartner*in übernommen wird, die/der als Sozialpädagog*in, Sozialarbeiter*in, Psycholog*in oder Soziolog*in (mindestens B.A.) qualifiziert ist.
§ 8 Bereichsleitungen
(1) Der Rat besteht aus 3-5 Mitgliedern, die zu Beginn des Jahres von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Eine ungerade Anzahl von Mitgliedern zur Abstimmung wird vorgeschlagen. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher*in und eine/n stellvertretende/n Sprecher*in. Diese/r plant die Termine und tauscht sich mit dem Vorstand aus.

(2) Der Rat trifft sich regelmäßig, mindestens vier Mal im Jahr. Er ist ab einfacher Mehrheit beschlussfähig. Der Rat wird für ein Jahr gewählt dann finden Neuwahlen statt.

(3) Die Aufgaben des Ältestenrats sind:
a) Überwachung der Einhaltung der Vereinssatzung
b) Bestätigung des vor Beginn des Geschäftsjahres vom Vorstand vorgestellten Wirtschaftsplans, sowie die Genehmigung von Geschäften, die über diesen hinaus gehen, oder über 500 Euro liegen
c) Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Vereinsorganen
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe dem Vorstand gegenüber verlangt wird.

(2) Jede Mitgliederversammlung wird von einer/m Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Textform einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von einer/m Vorstandsvorsitzenden geleitet. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
• Wahl der Vorsitzenden
• Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und seine Entlastung
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• Genehmigung aller Geschäftsordnungen des Vereins, sofern sie nicht satzungsgemäß anderen Gremien zugeordnet sind
• Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(5) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, des Vereinszwecks, Abwahl des Vorstands und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der Versammlungsleiter*in festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglied dies beantragt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleiter*in zu unterschreiben.
§ 10 Vereinsjugend
(1) Alle Vereinsmitglieder bis einschließlich 27 Jahren bilden die Vereinsjugend. Sie führt und verwaltet sich selbst im Rahmen dieser Satzung.

(2) Die Aufgaben der Vereinsjugend sind:
• Vertretung der Interessen der Jugendlichen innerhalb des Vereins
• Das Anbieten von Veranstaltungen über die Themen des Vereins gemäß § 2 der Satzung
• Durchführung von Freizeitangeboten und anderen Aktivitäten
• Die eigenständige Organisation von Jugendtreffen (3) Die Vereinsjugend führt eine eigene Kasse und wirtschaftet selbstständig und eigenverantwortlich mit den vom Verein zur Verfügung gestellten Mitteln.