(1) Der Verein führt den Namen „VIDA“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
und führt dann den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Landsberg am Lech.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, §§ 51 ff. AO.
Die Zwecke des Vereins sind die Förderung der freien Wohlfahrtspflege, die Förderung der
Hilfe für Flüchtlinge und die Förderung der Mildtätigkeit.
(2) VIDA steht für Vielfalt, Integration, Diversität und Akzeptanz von LGBTQI* Menschen.
Wir fördern die Integration von Minderheiten, vulnerablen Gruppen und Diversität. Dabei
setzten wir uns für die Vielfalt der Menschen, hinsichtlich Alter, Geschlecht, Ethnizität,
soziale Herkunft, sexuelle Orientierung und physische und psychische Verfassung ein.
Zu diesem Zweck wollen wir eine Anlaufstelle für Schwule, Lesben, Trans*, bisexuelle,
asexuelle, nicht-binäre Menschen, Interessierte und Angehörige sein.
(3) Ein weiterer Zweck ist die Förderung der Jugendhilfe im Sinne § 74 SGB VIII Förderung
der freien Jugendhilfe.
(4) Die Maßnahme umfasst im Einzelnen insbesondere folgende Aktivitäten und Angebote:
• die Unterhaltung von Telefon- und Onlineberatung für LGBTQI*, sowie deren soziales
Umfeld
• Selbsthilfegruppen und offene Gruppenangebote zu obigen Themen (z.B. Trans*
Selbsthilfegruppen)
• Niedrigschwelliges Kontakt-, Informations- und Freizeitangebot, z. B. durch offene
Themenabende
• Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Fortbildungen und Vorträgen zu
obigen Themen
• Öffentlichkeitsarbeit, die die Angebote des Vereins bekannt macht und über die
Lebensrealität von LGBTQI* aufklärt
• Vernetzung mit anderen Fachstellen und Kooperation mit anderen Einrichtungen
• Jugendgruppe(n)
• Aufklärungsarbeit und Workshops an Schulen und anderen Einrichtungen
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet
werden. Die aktiven Mitglieder können für bestimmte Arbeiten geringfügige
Aufwandsentschädigungen erhalten.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2
dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.
(1) Es gibt aktive Mitglieder und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder haben das Recht, bei
der Erfüllung der Vereinsaufgaben aktiv mitzuarbeiten, unter anderem durch die Teilnahme
an Mitgliederversammlungen. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen
Personen, Gesellschaften und Verbände werden, die bereit sind, die Vereinszwecke
finanziell zu unterstützen.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf aktive oder fördernde Mitgliedschaft entscheiden die
Vorsitzenden. Zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen alle
aktiven Mitglieder eingeladen werden. Fördernde Mitglieder können eingeladen werden. Nur
aktive Mitglieder haben Stimmrecht und aktives und passives Wahlrecht.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze und Ziele des Vereins zu unterstützen und
die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen
Personen durch deren Auflösung. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Vorsitzenden.
(2) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
• ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
• Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheiden die Vorsitzenden. Vor der Beschlussfassung wird dem
Mitglied eine Möglichkeit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben. Gegen den
Ausschluss steht dem Mitglied nach Mitteilung des Ausschlusses die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an die Vorsitzenden zu
richten ist.
(3) Die Beitragspflicht eines Mitglieds endet im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft mit
dem Ende des Zahlungszeitraumes, in dem die Beendigung erfolgt. Ausscheidenden
Mitgliedern stehen keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verein aus ihrer
Mitgliedschaft zu.
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der Ältestenrat und die
Bereichsleitungen.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Vorsitzenden, sowie einer/m
Schatzmeister*in. Die Vorstandsvorsitzenden sind auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede/r Vorsitzende ist
einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung
für eine ordnungsgemäße Kassenführung des Kreisverbandes und die finanziellen
Abrechnungen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen aktive Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch
auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wiederwahl der
Vorstandsvorsitzenden ist möglich.
(3) Die Vorsitzenden üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können sich eine
Geschäftsordnung geben. Die Mitglieder des Vorstands erhalten Ersatz ihrer
nachgewiesenen Auslagen. Sie können auch eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand
angemessene pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Über deren Höhe wird mit dem
Ältestenrat entschieden.
(4) Vorstandssitzungen finden halbjährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu den
Vorstandssitzungen erfolgt durch eine/n Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn
satzungsgemäß eingeladen und mindestens zwei Vorstandsvorsitzende anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsvorsitzende ihre Zustimmung zu dem Verfahren
schriftlich oder fernmündlich erklären. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Sie sind schriftlich niederzulegen.
(5) Die Abberufung des Vorstandes, oder einzelner Vorstandsmitglieder, kann aus wichtigem
Grund durch die Mitgliederversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit beschlossen werden.
(1) Der Vorstand kann Aufgaben wie zum Beispiel Öffentlichkeitsarbeit, Jugendarbeit und
Beratung an aktive Mitglieder delegieren, welche diese Aufgaben als Bereichsleitungen
übernehmen.
(2) Dabei stellen die Vorsitzenden sicher, dass insbesondere der Bereich Beratung von einer
Ansprechpartner*in übernommen wird, die/der als Sozialpädagog*in, Sozialarbeiter*in,
Psycholog*in oder Soziolog*in (mindestens B.A.) qualifiziert ist.
(1) Der Rat besteht aus 3-5 Mitgliedern, die zu Beginn des Jahres von der
Mitgliederversammlung gewählt werden. Eine ungerade Anzahl von Mitgliedern zur
Abstimmung wird vorgeschlagen. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher*in
und eine/n stellvertretende/n Sprecher*in. Diese/r plant die Termine und tauscht sich mit
dem Vorstand aus.
(2) Der Rat trifft sich regelmäßig, mindestens vier Mal im Jahr. Er ist ab einfacher Mehrheit
beschlussfähig. Der Rat wird für ein Jahr gewählt dann finden Neuwahlen statt.
(3) Die Aufgaben des Ältestenrats sind:
a) Überwachung der Einhaltung der Vereinssatzung
b) Bestätigung des vor Beginn des Geschäftsjahres vom Vorstand vorgestellten
Wirtschaftsplans, sowie die Genehmigung von Geschäften, die über diesen hinaus gehen,
oder über 500 Euro liegen
c) Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Vereinsorganen
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter der Angabe des Zwecks
und der Gründe dem Vorstand gegenüber verlangt wird.
(2) Jede Mitgliederversammlung wird von einer/m Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung
der Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Textform einberufen. Dabei ist die vom
Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von einer/m Vorstandsvorsitzenden geleitet.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
• Wahl der Vorsitzenden
• Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und seine Entlastung
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• Genehmigung aller Geschäftsordnungen des Vereins, sofern sie nicht satzungsgemäß
anderen Gremien zugeordnet sind
• Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstands.
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(5) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, des
Vereinszwecks, Abwahl des Vorstands und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird
grundsätzlich von der Versammlungsleiter*in festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglied dies beantragt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von der
jeweiligen Versammlungsleiter*in zu unterschreiben.
(1) Alle Vereinsmitglieder bis einschließlich 27 Jahren bilden die Vereinsjugend. Sie führt
und verwaltet sich selbst im Rahmen dieser Satzung.
(2) Die Aufgaben der Vereinsjugend sind:
• Vertretung der Interessen der Jugendlichen innerhalb des Vereins
• Das Anbieten von Veranstaltungen über die Themen des Vereins gemäß § 2 der
Satzung
• Durchführung von Freizeitangeboten und anderen Aktivitäten
• Die eigenständige Organisation von Jugendtreffen
(3) Die Vereinsjugend führt eine eigene Kasse und wirtschaftet selbstständig und
eigenverantwortlich mit den vom Verein zur Verfügung gestellten Mitteln.